Angelsportverein Forst 1975 e. V.

Vereinssatzung

§1

Der Angelsportverein Forst 1975 e. V. mit Sitz in Forst verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Gerichtsstand ist Bruchsal, wo er unter der Nr. VR 0390 im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen ist

§2

 Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung auf dem fischereilichen Sektor, der Umweltschutz, Landschaftsschutz, der Jugend und des Sports. Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Sportfischens durch Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand.

Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Sportfischerei und dem Angelsport zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung der Mitglieder durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von, Fischgewässern, Booten und den dazugehörigen Anlagen, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen. Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und der natürlichen Wasserläufe.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie bei der Jugendarbeit.

 §3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Den Vorstandsmitgliedern kann jedoch eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26 und § 3 Nr. 26a EstG gewährt werden.

 §5

 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerlichen Zwecke, fällt das Vermögen der Gemeinde Forst zu und ist von dieser unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Fischerei und Jugendpflege zu verwenden.

 §6

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 10. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und Fischereiverordnung verpflichtet. Zehn- bis Achtzehnjährige gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, volljährige Person werden, die Aufnahme begehrt aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehung zu Mitgliedern ohne selbst die Sportfischerei ausüben zu wollen. Sie erhalten keine Fischereipapiere und haben den vom Vorstand jeweils für fördernde Mitglieder festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Im übrigen haben sie folgende Rechte:

  1. a) an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
  2. b) die Unterkunftshütten und Heime an den Vereinsgewässern zu benutzen.

Die ordentliche Mitgliedschaft zum Verein umfasst gleichzeitig die Mitgliedschaft im Verband Deutscher Sportfischer und des zuständigen Landesverbandes.

 §7

Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Jahr im ersten Vierteljahr zu entrichten. Die Aufnahmegebühr ist sofort beim Eintritt zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Höhe der Aufnahmegebühr, wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Beiträge werden nur durch Lastschriftverfahren eingezogen.

 §8

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. a) freiwilligen Austritt
  2. b) Tod des Mitglieds
  3. c) Ausschluss
  4. d) Auflösung des Vereins

 §9

Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch eingeschriebene Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet bis zu diesem Zeitpunkt die fälligen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied,

  1. ehrenrührige oder strafbare Handlungen begeht oder, wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass er solche begangen hat,
  2. sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht hat, sonst gegen die fischereilichen Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe geleistet hat,
  3. innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblich Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat,
  4. trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen 3 Monate im Rückstand ist,
  5. in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.
  6. Wer einmal ausgeschlossen wurde, kann nicht mehr in den Verein aufgenommen werden.

 §10

Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf:

  1. a) Zeitweise Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis für alle oder

nur für bestimmte Vereinsgewässer,

  1. b) Zahlung von Geldbusen,
  2. c) Verweis mit oder ohne Auflage,
  3. d) Verwarnung mit oder ohne Auflage,
  4. e) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.

 §11

Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere, Verbandsabzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben.

Mit dem Austritt bzw. Ausschluss  verlieren sie alle Rechte der Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung des Angelsports an den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.

 §12

Die Mitglieder sind berechtigt:

  1. a) die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu

beangeln,

  1. b) alle vereinseigenen Anlagen (Vereinsheim, Boote, Stege usw.) zu benutzen,
  2. c) die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an den öffentlichen

Vorstandsitzungen teilzunehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. a) das Sportfischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der

festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf das Befolgen der gesetzlichen

Vorschriften auch bei anderen Mitglieder zu achten,

  1. b) den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen

auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,

  1. c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
  2. d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene

Verpflichtungen zu erfüllen.

 §13

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. a) 1. Vorsitzender
  2. b) 2. Vorsitzender
  3. c) Schriftführer
  4. d) Schatzmeister
  5. e) Sportwart
  6. f) Gewässerwart, 2
  7. g) Jugendwart, 2
  8. h) und zwei Beisitzer

als Festausschuss

  1. i) Festausschussvorsitzender
  2. j) Hüttenwart, 2
  3. k) Gerätewart

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

Der Vereinsvorsitzende vertritt den Verein und seine Mitglieder gerichtlich und außergerichtlich in allen Rechtsgeschäften und Handlungen, die der Zweck des Vereins erfordert. Er überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.

Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er kann durch die Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden.

 §14

Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Schatzmeister, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist.

Der Kassenbericht ist bei der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben. Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem von diesem beauftragten Vereinsmitglied sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.

Die Kassenprüfer sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am Jahresabschluß eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen.

Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Schatzmeisters – auch insoweit des Vorstands – zu beantragen oder aber der Versammlung mitzuteilen, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.

 §15

Die Mitglieder- und Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung. Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, bei der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.

§16

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder sie schriftlich, unter Angabe der Gründe, beantragen. Für die Einberufung gilt die schriftliche Einladung. Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige oder weittragende Anregungen oder Anträge de Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden, Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Neuerungen vorzunehmen und Entscheidungen zu treffen. Eine Einladungsfrist von einer Woche ist einzuhalten.

 §17

Die Mitgliederversammlungen dienen der laufenden Berichterstattung durch den Vorstand, der Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden der Mitglieder, der Aussprache über Fragen des Angelsports, der Belehrung in angelsportlichen Dingen, der Vorführung von Filmen, Lichtbildern, sowie anderen Vorträgen.

Die stattfinden Versammlungen des Vereins sind vom Vorstand festzusetzen.

 §18

Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie der Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.

 §19

Zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins bedarf es einer eigens zu diesem Zweck einzuladenden Versammlung.

Aus der Einladung muss der beabsichtigte Zweck der Versammlung ersichtlich sein.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der in der Versammlung erschienenen Mitgliedern erforderlich.

 

Klaus Henke,                   Christian Dobmeier
1. Vorsitzender                2. Vorsitzender

 

Forst, den 05.02.2017